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Finanzlexikon: kartell

kartell

Ein Kartell ist ein Zusammenschluss von Teilnehmern eines Marktes mit dem Ziel, so viel Marktmacht zu erreichen, dass die Bedingungen für Angebot oder Nachfrage eines Produktes oder einer Dienstleistung im Sinne der Kartellteilnehmer festgelegt werden können.

Die Mitglieder eines Kartells versuchen, Vorteile eines Monopols zu erreichen, ohne ihre Eigenständigkeit aufzugeben. Dabei bleiben sie zwar grundsätzlich eingenständig, unterwerfen aber bestimmte Handlungsmöglichkeiten unter Absprachen des Kartells. Typischerweise handelt es sich dabei um die Preisgestaltung; es gibt aber auch andere Absprachen in einem Kartell, zum Beispiel Aufteilung von Kunden oder von Marktanteilen. Kartelle betreiben letztlich also Kollusion.

Üblicherweise sind Kartelle Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen. Es gibt aber auch Kartelle von Staaten; das bekannteste davon ist die OPEC.

Auch Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern können kartellartigen Character haben. Darunter fallen zum Beispiel manche amerikanischen Gewerkschaften, die für Unternehmen in bestimmten, begrenzten Bereichen einen Zwang durchgesetzt haben, ihre Mitglieder zu beschäftigen.

Außer Kartellen gibt es weitere Arten von Zusammenschlüssen, die den Markt beeinflussen, wie zum Beispiel ständische Berufsvereinigungen. Diesen fehlen jedoch Merkmale eines echten Kartells.

Kartelle entstehen typischerweise in Märkten für Massenprodukte, bei denen die Anbieter relativ wenig Möglichkeiten haben, sich über die Technologie zu differenzieren. Je weniger Anbieter es in einem Markt gibt, desto leichter entsteht ein Kartell. Ebenso entsteht es umso leichter, je ähnlicher sich die Anbieter untereinander sind.

Das Kartell nach dem Kartellrecht

Im Sinne des Kartellrechts ist ein Kartell ein vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich selbständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit je nach Art des Kartells freiwillig aufgeben. Diese Vereinbarungen zielen oft darauf ab, den Wettbewerb untereinander einzuschränken oder aufzuheben. Deshalb ist die Bildung von Kartellen gesetzlich geregelt (GWB).

Behörden wie das deutsche Bundeskartellamt, die europäische Wettbewerbskommission oder die US-amerikanische Federal Trade Commission ermitteln gegen Kartelle jeglicher Art. Das weltweit bekannteste und öffentlich agierende Kartell ist die OPEC (Organisation erdölexportierender Länder).

In Deutschland sind Kartelle durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Ausnahmen sind

* Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle (§ 2 GWB)
* Spezialisierungskartelle können freigestellt werden (§ 3 GWB)
* Mittelstandskartelle können freigestellt werden (§ 4 GWB)
* Rationalisierungskartelle können freigestellt werden (§ 5 GWB)
* Strukturkrisenkartelle können freigestellt werden (§ 6 GWB)

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